Rechtsprechung
OLG Naumburg, 13.02.2017 - 12 W 96/17 |
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Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer …
Auszug aus OLG Naumburg, 13.02.2017 - 12 W 96/17
Insbesondere die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (z. B. BGH, NJW-RR 2004, 536).Zwar bestehen auf der Grundlage der erwähnten Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2004, 536) Zweifel an der Notwendigkeit zweier Prozessbevollmächtigter, soweit sich in dem ursprünglichen Verfahren 4 O 210/15 auf Seiten der dortigen Beklagten die Rechtsanwälte D., S. & Z. nur für den dortigen Beklagten zu 1) und Rechtsanwälte E. & Partner für die beiden dortigen Beklagten legitimiert haben.
- OLG Saarbrücken, 27.04.2021 - 9 W 24/20
Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) …
Bejaht wird dagegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Rechtsanwälten, wenn und soweit der im Prozess beklagte Versicherungsnehmer seinerseits Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Widerklage gegenüber dem klagenden Unfallgegner verfolgt (OLG Bamberg, VersR 1986, 395, 396; OLG Nürnberg, AnwBl. 1982, 74; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2008, 1096;… MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 23; ebenso für den Fall einer Prozessverbindung OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 12 W 96/16 (KfB) u.a., BeckRS 2017, 150190 Rn. 11).
Rechtsprechung
OLG Naumburg, 13.02.2017 - 12 W 96/16 (KfB), 12 W 97/16 (KfB), 12 W 98/16 (KfB) |
Volltextveröffentlichung
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Nr E.2.4 AKB 2014, § 91 ZPO, § 148 ZPO
Kostenfestsetzung nach Verfahrensverbindung von zwei Verkehrsunfallprozessen: Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Rechtsanwälte eines Kraftfahrzeughalters nach Verbindung eines Passivprozesses mit einem Aktivprozess
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer …
Auszug aus OLG Naumburg, 13.02.2017 - 12 W 96/16
Insbesondere die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (z. B. BGH, NJW-RR 2004, 536).Zwar bestehen auf der Grundlage der erwähnten Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2004, 536) Zweifel an der Notwendigkeit zweier Prozessbevollmächtigter, soweit sich in dem ursprünglichen Verfahren 4 O 210/15 auf Seiten der dortigen Beklagten die Rechtsanwälte D., S. & Z. nur für den dortigen Beklagten zu 1) und Rechtsanwälte E. & Partner für die beiden dortigen Beklagten legitimiert haben.